Sollen Hundegesetze einen Sinn ergeben, dann müssen mindestens folgende drei Kriterien erfüllt werden:
1. Die Gesetzgebung muss ernsthaft und uneingeschränkt das Tierschutzgesetz umsetzen, angefangen bei Zucht, Haltung und Ausbildung von Hunden.
2. Hundegesetzgebungen haben sich ausschließlich an wissenschaftlichen unabhängigen Standards zu orientieren, nicht aber an populistisch-politischen Kampagnen oder Wahlinteressen.
3. Die Verordnungen und Gesetze müssen überprüfbar einen Beitrag zur Gefahrenabwehr leisten.
Dabei können Hundehalter und jeder Bürger selbstverständlich nicht im Gesetzgebungsverfahren aus der Pflicht entlassen werden, hinsichtlich ihres Verhaltens wie der Fürsorgepflicht gegenüber Hund und Mensch.
Derzeit Verwirrung Die derzeitige Situation erzeugt Verwirrung und Unverständnis: Alle 16 Bundesländer definieren Hundegesetzgebung und Gefahrenabwehr willkürlich und nach eigenem Belieben. Dabei kriminalisieren 14 Bundesländer (mit Ausnahme von Niedersachsen und Thüringen, wo es sich mit Sicherheit nicht gefährlicher lebt als im übrigen Deutschland) von vornherein bestimmte Hunderassen – ohne faktischen Nachweis über deren besondere Gefährlichkeit – und setzen sich damit über jeden wissenschaftlichen Standard hinweg, der besagt, es gibt keine gefährlichen Hunderassen, es gibt nur gefährliche Hundeindividuen – unabhängig von deren Rassezugehörigkeit. Ebenso wenig gibt es eine „genetische Spezies Kampfhunde!“ ... Den vollständigen Artikel können Sie in der WUFF Ausgabe 11/09 (erhältlich im WUFF-Shop unter http://shop.wuff-online.com/) nachlesen.
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