„Gefährlicher Hund“ bei artüblicher Aggressivität - Sanfte Abkehr von bisherigen juristischen Gepflogenheiten?
Bereits mehrfach wurde in der WUFF in den vergangenen Monaten das Problem des im Einzelfall als gefährlich eingestuften Hundes thematisiert. Das Anspringen von Personen, die falsche Ausbildung, das Beißen eines anderen Hundes – all dies kann dazu führen, dass die zuständigen (Ordnungs-) Behörden die Gefährlichkeit eines Hundes feststellen.
Besonders fraglich ist diese Vorgehensweise allerdings insbesondere dann, wenn es zu artüblichen Raufereien unter Hunden kommt, bei denen einer der beteiligten Hunde „den Kürzeren zieht" und – obschon zweifelsohne gebissen wurde – nur recht marginale Verletzungen zu verzeichnen sind. Viele Ordnungsämter ziehen sich bei derartigen Sachverhalten auf den Gesetzeswortlaut zurück und geben an, der Hund habe einen anderen Hund durch Biss geschädigt, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder habe einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen. Eine Verhaltensüberprüfung des Hundes sei nicht vorgesehen, der Hund gelte also als gefährlich. Basta. Diese Auffassung entspricht in der Tat dem Wortlaut etwa des Gefahrhundegesetzes (§ 3 Abs. 3 Nr. 4) in Schleswig-Holstein.
In Niedersachsen muss die Behörde nach dem neuen Hundegesetz (vom 26.05.2011), wenn sie einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweisen könnte, insbesondere Menschen...
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