RECHT erstaunlich - "Gleich oder nicht gleich-das ist hier die Frage!"
Gerichtliche Verfahren um die sog. Kampfhundesteuer nehmen kein Ende. So hatte unlängst das Verwaltungsgericht in Aachen über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über 600 Euro Jahressteuer für die Haltung eines American Staffordshire Terriers zu befinden – und hat diesen aufgehoben und der Klage stattgegeben (VG Aachen, Urteil vom 07.11.2011 – 4 K 186/11). (Dabei ging es um die Unterschiede der in §3 und §10 der LHundG NRW aufgeführten Rassen, die ungleich behandelt werden, Anm. d. Red.)
Was war geschehen?
Die Heimatgemeinde des Hundehalters hatte im Dezember 2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 die Hundesteuersatzung geändert und eine sog. Kampfhundesteuer eingeführt. Danach sollten neben den als im Einzelfall gefährlich erkannten Hunde, also auch die in § 3 Abs.2 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) als gefährlich aufgeführten Rassen (American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie entsprechende Kreuzungen) per se höher besteuert werden. Ferner unterfallen der erhöhten Steuer auch die in § 10 Abs.1 LHundG NRW aufgeführten „Hunde bestimmter Rassen", also bspw. Bullmastiff und Mastiff, Dogo Argentino, American Bulldog oder auch der Rottweiler; allerdings besteht für die Halter der in § 10 Abs.1 LHundG NRW genannten Rassen die Möglichkeit, die Ungefährlichkeit ihres Hundes durch...
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