RECHT erstaunlich - "Gleich oder nicht gleich-das ist hier die Frage!"

Gerichtliche Verfahren um die sog. Kampfhundesteuer nehmen kein Ende. So hatte unlängst das ­Verwaltungsgericht in Aachen über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über 600 Euro Jahressteuer für die Haltung eines American Staffordshire Terriers zu befinden – und hat diesen aufgehoben und der Klage stattgegeben (VG Aachen, Urteil vom 07.11.2011 – 4 K 186/11). (Dabei ging es um die ­Unterschiede der in §3 und §10 der LHundG NRW aufgeführten Rassen, die ungleich behandelt ­werden, Anm. d. Red.)

Was war geschehen?
Die ­Heimatgemeinde des Hunde­halters hatte im Dezember 2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 die Hundesteuersatzung geändert und eine sog. Kampfhunde­steuer eingeführt. Danach sollten neben den als im Einzelfall gefährlich erkannten Hunde, also auch die in § 3 Abs.2 des Landeshunde­gesetzes NRW (LHundG NRW) als ­gefährlich aufgeführten Rassen (American ­Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und ­Pitbull Terrier sowie entsprechende ­Kreuzungen) per se höher ­besteuert werden. Ferner unterfallen der erhöhten Steuer auch die in § 10 Abs.1 LHundG NRW aufgeführten „Hunde bestimmter Rassen", also bspw. Bullmastiff und Mastiff, Dogo Argentino, American Bulldog oder auch der Rottweiler; allerdings besteht für die Halter der in § 10 Abs.1 LHundG NRW genannten Rassen die Möglichkeit, die Ungefährlichkeit ihres Hundes durch...

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